Aktuelles ׀ Zuständige Stelle
08.01.2013
Hinweise zur Berechnung des (anteiligen) Urlaubsanspruchs
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Der Urlaubsanspruch beträgt nach der ab 01.03.2012 geltenden Fassung des § 9 TVAöD-AT i. V. m. § 26 TVöD bzw. TV-L für jedes Kalenderjahr – unabhängig vom Lebensalter der/des Auszubildenden - 27 Ausbildungstage.
Im Regelfall bestehen für die Ausbildungszeit folgende Urlaubsansprüche:
1. Kalenderjahr (bei 5 Monaten) -> 11 Arbeitstage
2. und ggf. 3. (volles) Kalenderjahr -> 27 Arbeitstage
Letztes Kalenderjahr bis Ende 30.06. ->14 Arbeitstage
Letztes Kalenderjahr bis Ende 31.07.
(Mindesturlaubsanspruch §§ 3, 4 und 5 BUrlG) ->20 Arbeitstage
Weitere Möglichkeiten sind individuell zu berechnen.
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01.01.2009
Aufhebung der Anrechnungsverordnung
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Die bisher für eine Anrechnung beruflicher Vorbildung gem. § 7 Abs. 1 BBiG angewendete Anrechnungsverordnung vom 19.07.2005 wurde gem. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der beruflichen Grundbildung und zur Änderung anderer schulrechtlicher Bestimmungen vom 02.07.2008 – veröffentlicht im Nds. GVBl. Nr. 15/2008 – aufgehoben.
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